13.03.2013

Beim Maibaum-Transport droht Knöllchen-Gefahr

Was am 1. Mai vergangenen Jahres in Weißenhorn passiert ist, hat einen ungeahnten Wirbel bei den Vereinen ausgelöst. Justizministerin Beate Merk hat sich nun eingeschaltet. Von Ursula Katharina Balken Wiehert da der Amtsschimmel, wird die Bürokratie strapaziert oder geht es um eine Frage von Recht und Ordnung? Vielleicht von jedem etwas. Was am 1. Mai vergangenen Jahres in Weißenhorn passiert ist, hat einen ungeahnten Wirbel bei den Vereinen ausgelöst. Ein Traktor samt Anhänger, beide ausgerüstet mit grünem Nummernschild, waren mit einem bunt geschmückten Maibaum unterwegs, um diesen einem verdienstvollen Menschen vors Haus zu setzen. Das Gespann wurde jedoch von einer Polizeistreife gestoppt. Das Vergehen, das den Brauchtumshütern vorgeworfen wurde, war beträchtlich: Fahren ohne Versicherungsschutz, Fahren ohne straßenverkehrsrechtliche Zulassung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Steuerhinterziehung. Es gibt Ausnahmevorschriften Aber ehe jetzt ein Aufschrei der Empörung durchs Land hallt, sei gesagt, Justizministerin Beate Merk hat nach gründlicher Analyse und Rücksprache mit Ministern und Generalstaatsanwälten die Vereine wissen lassen, „die Sorge, es sei nicht gestattet, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Fuhrwerke mit grünem Nummernschild (steuerbegünstigt) für Aktivitäten der Vereine und Kirchen einzusetzen, ist nicht begründet.“ Es gibt neben den grundsätzlich bestehenden Vorschriften im Zulassungsrecht, Kraftfahrzeugsteuerrecht und Fahrererlaubnisrecht Ausnahmevorschriften. In der Jahreshauptversammlung der CSU Illerberg-Thal brachte Vorsitzender Bernhard Thalhofer das Thema zur Sprache. Traktor und zulassungsfreier Anhänger, die eigentlich nur für den Land- und Forstwirtschaftlichen Verkehr am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, waren der Stein des Anstoßes. Hinzu kam, dass der Fahrer nur die Fahrerlaubnis „L“ besaß, was nur für landwirtschaftliche Fahrten gilt. Ein Maibäumchen zu transportieren und das noch auf öffentlichen Straßen konnten die Beamten nicht durchgehen lassen. Wie Thalhofer sagte, wurde vom Landratsamt wie von der Polizei diese Vorschrift Vereinen und Organisationen mitgeteilt. Die Verunsicherung war groß. „Wo dürfen denn noch landwirtschaftliche Geräte eingesetzt werden?“, fragte Thalhofer. So habe das Landratsamt den Abtransport von Altpapier und ausgedienten Tannenbäumen als Müllentsorgung angesehen und dieses Tun mit landwirtschaftlich genutzten Gefährten untersagt. Als guter Rat wurde empfohlen, für diese Fahrzeuge eine Tageszulassung zu beantragen. „Aber was wäre das für ein Verwaltungsaufwand“, stellte Thalhofer fest, fackelte nicht lange und wandte sich an Ministerin Merk. Vereins- und Brauchtumsveranstaltungen Die Politikerin nimmt in einem ausführlichen Schreiben Bezug auf die bestehenden Ausnahmevorschriften in der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Darin sei festgelegt, dass für Zugmaschinen (Höchstgeschwindigkeit 60 Stundenkilometer) und Anhängern Privilegierungen bestehen, wenn sie verwendet werden für örtliche Brauchtumsveranstaltungen, für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen, zu Feuerwehreinsätzen oder Übungen. Merk versteht, das bei ehrenamtlich Tätigen Unsicherheiten bestehen, in welchen Fällen die Privilegierungen greifen und wann nicht. Die Ministerin hat sich auch bei den entsprechenden Ministern (Hermann und Zeil) dafür eingesetzt, dass die Privilegierungstatbestände der Ausnahmeverordnung, auch um ehrenamtliche Tätigkeiten weiter zu fördern, grundsätzlich „weit auszulegen sind.“ Thalhofer fasste zusammen: Solange es sich um Vereins- und Brauchtumsveranstaltungen handelt, beziehungsweise die Fahrzeuge bei Feuerwehrübungen eingesetzt werden, können diese wie bisher mit den steuerbegünstigten Zulassungen im Straßenverkehr bewegt werden, ohne befürchten zu müssen, bei der Polizei unliebsam aufzufallen.
Mit freundlicher Genehmigung der
Neu-Ulmer Zeitung
Feuerwehren
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